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1. Präambel
Das Tätowieren und Piercen ist neben anderen gesundheitlichen Risiken
insbesondere mit dem Risiko einer Infektion verbunden. Deshalb sind die
gleichen hygienischen Anforderungen zu stellen wie bei vergleichbaren,
aber medizinisch indizierten Eingriffen, obwohl Piercing nach Ansicht
der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer keine ärztliche Tätigkeit ist.
Dies ergibt sich aus dem obersten ärztlichen Gebot "primum nihil nocere"
sowie auch eindeutig aus dem Gelöbnis des Weltärztebundes. Diese
Empfehlung soll aber dem öffentlichen Gesundheitsdienst und bei
gerichtlichen Auseinandersetzungen den Juristen Hilfestellung bei der
Beurteilung hygienischer Belange bieten.Das herkömmliche
"Ohrlochstechen" soll nicht unter der Thematik "Piercing" subsummiert
werden, weil hierbei im allgemeinen der Hygienestandard (sterile Nadeln,
Hautdesinfektion) eingehalten wird.
2. Ausbildung
Der Piercer oder Tätowierer
(in der Folge als Durchführender bezeichnet) muß über ein ausreichendes
medizinisches Wissen verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen
und auf Komplikationen adäquat reagieren zu können.
3. Beratung
Der Kunde ist ausführlich und umfassend über alle Risiken und Folgen des
jeweiligen Eingriffs zu informieren sowie nach stattgehabten oder noch
bestehenden Infektionserkrankungen, Allergien oder sonstigen
wesentlichen Vorerkrankungen zu befragen. Die Zugehörigkeit zu etwaigen
Risikogruppen muß geklärt werden, insbesondere ob eine akute oder
chronische Infektion mit durch Blut übertragbaren Erkrankungen wie
Hepatitis oder HIV besteht.
Die Beratung hat sich zu erstrecken auf:
a)
mögliche körperliche Folgen (Beispiele: z.B. chronische Entzündungen,
Funktionsstörungen)
b)
Infektionsgefahren
c)
Implantatmaterialien
d)
Maßnahmen der Nachsorge
Die Beratung ist zu dokumentieren.
4. Räumliche Anforderungen
Aus der Art der genannten Tätigkeiten ergeben sich die gleichen
Anforderungen, wie sie auch beim ambulanten Operieren gefordert werden:
4.1
Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen durch
Türen abzutrennen.
4.2
Neben dem Eingriffsraum muß mindestens ein weiterer Raum als Büro und
Wartezone vorhanden sein.
4.3
Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein
separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum
ist nicht statthaft.
4.4
Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu
beschränken. Alle Einrichtungsoberflächen wie die von Behandlungsstuhl
oder Behandlungsliege, aber auch die der Arbeitsflächen, Wände bis zu
einer Höhe von 2 m und Fußböden müssen naß zu reinigen und zu
desinfizieren sein.
4.5
Handwaschbecken sind vorzugsweise in einem Nebenraum zu installieren.
Ist dies nicht möglich, ist das Waschbecken so weit entfernt von der
Behandlungseinheit zu installieren, daß keine zusätzliche
Infektionsgefahr durch Spritzwasser oder Verbreitung insbesondere von
Naßkeimen besteht. Waschplätze sind mit Wandspendern für
Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtüchern sowie einem
Abwurf für die Handtücher auszustatten.
4.6
Tiere dürfen sich zu keinem Zeitpunkt in dem Eingriffsraum aufhalten.
5. Vorbereitung des Kunden
5.1
Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, daß eine Kontamination
durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
5.2
Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind zu
desinfizieren, nötigenfalls vorher zu reinigen. Zur Hautdesinfektion ist
ein Präparat aus der aktuellen Desinfektionsmittelliste der DGHM oder
ein durch andere vergleichbare Prüfverfahren für wirksam befundenes
Präparat zu verwenden.
5.3
Bei der Desinfektion ist eine satte Benetzung der Haut bzw. Schleimhaut
mit dem Präparat erforderlich. Die erforderliche Einwirkzeit ist
einzuhalten und ist abhängig von Präparat und Einsatzort. Bezüglich der
Einwirkzeit sind die Angaben des Herstellers bzw. die der DGHM- oder
vergleichbarer Listen zu beachten.
6. Vorbereitung des Durchführenden
6.1
Von seiner Kleidung, insbesondere von den Ärmeln, darf keine
Infektionsgefahr ausgehen.
6.2
Eine hygienische Händedesinfektion vor dem Eingriff ist obligat. Bei
größeren Eingriffen, insbesondere bei der Implantation unter die Haut,
ist eine chirurgische Händedesinfektion notwendig.
6.3
Es sind sterile Handschuhe zu tragen. Je nach Umfang des Eingriffs und
einer möglichen Kontamination mit Blut oder anderen infektiösen
Körperflüssigkeiten (Speichel, Urin) muß ein flüssigkeitsdichter Kittel
(ggf. steril), eine Nase und Mund vollständig bedeckende Gesichtsmaske
und eine das Haar umschließende OP-Haube getragen werden.
7. Vorbereitung des Eingriffs
7.1
Alle Materialien und Implantate müssen steril, verträglich und dürfen
nicht allergiesierend sein.
7.2
Sterilverpackungen sind sachgerecht und erst unmittelbar vor Benutzung
zu öffnen und auf steriler Unterlage abzulegen.
7.3
Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen und
trockenen Unterlage bereitgestellt werden.
7.4
Lokalanästhetika dürfen erst unmittelbar (!) vor der
Injektion/Infiltration aufgezogen werden; die Verschlußstopfen von
Mehrfachstechampullen sind vor jeder Punktion wegen der möglichen
Kontamination an der Durchstichstelle zu desinfizieren und bei
wiederholter Entnahme im Kühlschrank zwischzulagern. Nach spätestens 24
Stunden Zwischenlagerung sind etwaige Reste zu verwerfen.
7.5
Die Aspiration der Medikamente aus den Ampullen, bzw.
Durchstichfläschchen erfolgt mit gesonderter Einmalkanüle und nicht mit
der Einmalkanüle, mit welcher injiziert wird. Einmalspritzen dürfen nur
einmal aufgezogen, d.h. nur einmal benutzt werden.
7.6
Injektions- und Infiltrationstechnik müssen den chirurgischen und
hygienischen Anforderungen entsprechen.
8. Nach dem Eingriff
8.1
Je nach Bedarf ist ein Verband oder Wundschnellverband anzulegen.
8.2
Das während des Eingriffs angefallene Verbrauchsmaterial ist sofort
vorschriftsgemäß zu entsorgen (Vorschrift der Berufsgenossenschaften,
VBG 103 §13, bzw. die Vorschriften der entsprechenden Organisationen in
Österreich, der Schweiz und Skandinavien nach dem jeweils aktuellen
Stand). Dabei ist sicherzustellen, daß dritte Personen sich dabei nicht
verletzen oder mit Körperflüssigkeiten, insbesondere mit Blut,
kontaminieren können.
8.3
Die Dokumentation des Eingriffs ist in geeigneter Form und dauerhaft zu
führen, die Dokumente sind 10 Jahre aufzubewahren.
8.4
Eine adäquate Nachsorge und Behandlung ggf. mit Überweisung zu einer
entsprechenden Klinik oder Praxis bei Komplikationen muß jederzeit, auch
nachts, sichergestellt sein.
9. Desinfektion
9.1
Nach jedem Eingriff sind alle möglicherweise verschmutzten bzw.
kontaminierten Oberflächen von Raum und Einrichtungsgegenständen
vorschriftsmäßig in Form einer Wischdesinfektion mit einem
DGHM-gelisteten Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren. Das
Scheuer-Wisch-Verfahren mit einem aldehydischen und nachgewiesen
wirksamem Desinfektionsmittel ist Methode der Wahl.
9.2
Mindestens täglich sind alle Flächen inkl. Türen und Wände bis zu einer
Höhe von 2 m desinfizierend zu reinigen.
9.3
Instrumente sind möglichst maschinell aufzubereiten. Bei manueller
Desinfektion sind die Instrumente vor der Reinigung! mit einem
vorzugsweise aldehydischen und nachgewiesen wirksamem Wirkstoff zu
desinfizieren.
9.4
Es muß sichergestellt sein, daß alle hygienisch relevanten inneren und
äußeren Oberflächen der Instrumente durch Reinigung und Desinfektion
erreicht werden.
9.5
Die Effektivität der Aufbereitung ist vierteljährlich einer
mikrobiologisch-hygienischen Kontrolle durch das Gesundheitsamt zu
unterziehen.
10. Sterilisation
10.1
Alle steril benötigten Instrumente und Implantate sind vor Gebrauch
sachgerecht zu sterilisieren, sofern sie nicht steril geliefert und
verpackt zur Verfügung stehen. Die Verwendung von sterilem
Einmalmaterial wird empfohlen.
10.2
Vor der Sterilisation sind alle mehrfach zu verwendenden Instrumente und
Materialien zu desinfizieren und rückstandsfrei zu reinigen. Dabei ist
wie bei der Desinfektion sicherzustellen, daß alle hygienisch relevanten
inneren und äußeren Oberflächen zugänglich sind und erreicht werden.
Verschmutzte oder feuchte, bzw. nasse Instrumente nach der Sterilisation
sind als unsteril zu betrachten.
10.3
Es sind validierte Sterilisationsverfahren einzusetzen. Die laufende
Überprüfung muß vierteljährlich erfolgen.
10.4
Nach der Dampfsterilisation muß das Sterilgut einschließlich Verpackung
trocken sein. Feuchtes Sterilgut nach abgeschlossener Sterilisation ist
als unsteril zu betrachten und darf nicht eingesetzt werden.
10.5
Die Funktion des Instrumentes nach der Sterilisation muß gewährleistet
sein.
10.6
Die Sterilgutlagerung hat trocken und staubfrei bei Einhaltung der
Lagerfristen, die durch die Art der Verpackung bestimmt werden, zu
erfolgen. Bei defekter oder feuchter Sterilgutverpackung ist das
Material oder das Instrument als unsteril zu betrachten.
10.7
Die Durchführung der Sterilisation ist nachvollziehbar zu dokumentieren,
die Dokumente sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
11. Kleidung
Die Kleidung des Durchführenden soll diesen schützen und darf den Kunden
nicht gefährden.
11.1
Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn der Kontakt mit
Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut oder anderen potentiell
infektiösen Materialien nicht ausgeschlossen werden kann (Vorschriften
der Berufsgenossenschaften, VBG 103 §7, bzw. die Vorschriften der
entsprechenden Organisationen in Österreich, der Schweiz und
Skandinavien nach dem jeweils aktuellen Stand). Der Operateur muß
sterile OP-Handschuhe tragen.
11.2
Die Handschuhe sind nach jedem Eingriff zu wechseln.
11.3
Die Handschuhe müssen ausreichend dicht und entsprechend der
mechanischen Beanspruchung reißfest sein. Ggf. kann das Anlegen von 2
Paar Handschuhen die Sicherheit deutlich erhöhen.
11.4
Haare sind mit einem geeigneten Kopfschutz vollständig zu verdecken.
Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.
11.5
Bei größeren Eingriffen sind mehrlagige Gesichtsmasken über Mund und
Nase zu tragen. Nach Benutzung ist die Gesichtsmaske sofort zu verwerfen
und eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
11.6
Schutzkittel/-schürzen sind zu tragen, wenn mit einer entsprechenden
Verschmutzung zu rechnen ist.
12. Entsorgung
Benutzte Instrumente und Gegenstände, die nicht wiederverwendet werden
sollen oder dürfen (Einmalmaterial), sind sicher zu entsorgen. Spitze
oder scharfe Gegenstände müssen in stich-, schnitt- und bruchfesten
verschlossenen Behältern entsorgt werden. Bei der Entsorgung muß eine
Gefährdung Dritter ausgeschlossen sein.
Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sammlung, Lagerung und Transport
von Abfall sind zu beachten.
13. Hygieneplan
Es ist ein Hygieneplan zu erstellen. Er muß Angaben über die
erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation,
zur Ver- und Entsorgung, zum Personalschutz sowie Angaben darüber
enthalten, welche Personen mit der Durchführung und Überwachung der
einzelnen Maßnahmen beauftragt sind.
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